EU beschließt mehr Schutz von Hinweisgebern (sogenannten "Whistleblowern")

Am 16.12.2019 ist die EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten ((EU) 2019/1937). Durch die Richtlinie sollen Whistleblower vor negativen Folgen des Whistleblowings geschützt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben sind binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen, mithin bis zum 17.12.2021. Infolge der Richtlinie werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Whistleblower vor Repressalien wie Suspendierungen, Herabstufungen oder Einschüchterungen zu schützen.

Die Einrichtung eines Whistleblowingsystems und insbesondere einer Hinweisgeber-Hotline in Unternehmen tragen enorm dazu bei, Gesetzesverstöße zu unterbinden und damit Schaden vom Unternehmen, Mitarbeitern und Dritten abzuwenden. Die Etablierung eines solchen Systems ist daher für jedes Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern lohnenswert. Gerne beraten wir Sie zur Einrichtung einer Hinweisgeber-Hotline oder richten eine solche Hotline für Sie bei uns ein und nehmen hier Hinweise während der Kanzleiöffnungszeiten als Ansprechpartner entgegen. Hierbei beachten wir die rechtlichen (insbesondere die datenschutzrechtlichen) Anforderungen und ergreifen Maßnahmen, um die Meldehemmschwelle so niedrig wie möglich zu halten.

Auch für kleinere Unternehmen ist die Einrichtung einer Hinweisgeber-Hotline sinnvoll. Verpflichtend ist der neuen EU-Richtlinie zufolge vorgesehen, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zuverlässige Meldekanäle einrichten. Dies kann durch interne wie auch durch externe Kanäle gewährleistet werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist weit: Angestellte und Beamte werden ebenso geschützt wie Freiwillige, Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder oder Gesellschafter. Der Schutz erstreckt sich auch auf Unterstützer, Kollegen und Angehörige des Whistleblowers. Die geschützten Bereiche erstrecken sich von der öffentlichen Auftragsvergabe, über Finanzdienstleistungen, die Geldwäscheprävention, das Gesundheitswesen, Produkt- und Verkehrssicherheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz. Die genaue Ausgestaltung und insbesondere die Entscheidung darüber, ob noch über die Anforderungen der EU hinausgegangen wird, verbleibt beim deutschen Gesetzgeber.

Sollten Sie Fragen zu Whistleblowingsystemen haben, stehen wir gerne für ein erstes unverbindliches Telefonat oder ein persönliches Gespräch bereit. Wir können Ihnen dann eine Einschätzung geben, ob und wie ein solches System bei Ihnen eingerichtet werden kann.

Dr. Erik Hinrichs

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

zertifiziert als Compliance Officer


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