Beitrag vom 13. Mai 2022
Unternehmenspflicht zu Eintragungen in das Transparenzregister
Bereits seit dem 01.10.2017 sind die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Gesellschaften und Vereinigungen im Transparenzregister anzugeben. Dies betrifft insbesondere privatrechtliche juristische Personen (GmbH, bestimmte AGs) wie auch eingetragene Personengesellschaften. Hierzu galten bisher Ausnahmen, falls die benötigten Angaben dem Handelsregister oder bestimmten anderen Registern zu entnehmen waren. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung, die am 01.08.2021 in Kraft trat, fallen diese Ausnahmen nach und nach im Jahr 2022 weg und jedes Unternehmen ist gesondert zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister verpflichtet. Die Eintragung hat/hatte je nach Gesellschaftsform spätestens innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:
- AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2022
- GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft oder Europäische Genossenschaft bis zum 30.06.2022 und
- in allen übrigen Fällen (bspw. KG, OHG) bis zum 31.12.2022.
Unterbleibt die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten, wird sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000 geahndet werden (bei schwerwiegenden Verstößen bis zu EUR 1.000.000 und in Sonderfällen sogar bis zu EUR 5.000.000 oder 10 Prozent des Vorjahresgesamtumsatzes).
Einzelunternehmen und GbRs sind dagegen grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit eine GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Gerne können wir die Ersteintragung der wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens wie auch Änderungen und Aktualisierungen Ihrer Eintragungen veranlassen. Für die Beantwortung Ihrer Anfragen stehen wir bereit und geben Ihnen eine erste Einschätzung.