Erbrecht | Testament & Erbvertrag

Wir beraten Sie im Hinblick auf Ihre konkrete und individuelle erbrechtliche Vorsorge. Dies kann geschehen durch eigenhändiges oder notarielles Testament, entweder ein so genannten Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute (Berliner Testament). Das gesetzliche Ehegattenerbrecht kann durch eine letztwillige Verfügung eingeschränkt oder verändert werden. Eine Vorsorge kann auch getroffen werden durch einen so genannten Erbvertrag, der zwingend notariell zu beurkunden ist. Hierbei schließen Sie einen Vertrag mit dem eingesetzten Erben, um diesen Vertragserben die Erbschaft rechtlich zu sichern.

Testament & Erbvertrag - Abweichung der erbrechtlichen Folge

Als Erblasser steht es Ihnen nicht nur frei, von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abzuweichen, dass Sie andere Personen zu Ihren Erben bestimmen können, Sie können auch durch Testament oder Erbvertrag einen Verwandten oder einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Durch eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung verfügen, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen sein soll.

Neben der Erbeinsetzung ist das Vermächtnis ein weiteres Instrument, um durch ein Testament oder einen Vertrag einem anderen Vermögen zuzuwenden. Das Vermächtnis kann von einem Erblasser in einem Testament angeordnet oder einem Erbvertrag vereinbart werden. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und insoweit Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Teil aus dem Nachlass, ohne die Rechtsnachfolge einzutreten (Ausnahme: Vorausvermächtnis, welches auch den Erben zukommen kann). Der Vermächtnisnehmer hat also generell nicht die Stellung eines Erben, sondern kann von diesem nur die Herausgabe des vermachten Vermögensteils verlangen.

Testament & Erbvertrag - Auflage

Ein weiteres Institut zur Regelung Ihrer Hinterlassenschaften ist die so genannte Auflage. Mit einer Auflage können Sie als Erblasser Ihre Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (auch an Dritte) verpflichten, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzusenden. Im Unterschied zum Vermächtnis müssen Sie bei der Auflage niemanden begünstigen.