Gesellschaftsrecht | Auseinandersetzung | Liquidation
Die Frage ob und inwieweit Gesellschafter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben, stellt sich, wenn diese - sei es durch wirksame Kündigung, Ausschließung oder aus sonstigen Gründen - aus der Gesellschaft ausscheiden. Art und Umfang der Abfindung sind daher sowohl im Vorfeld des Ausschlusses bzw. der Kündigung eines Gesellschafters als auch für den bereits gekündigten Gesellschafter bedeutsam, dem es darauf ankommt eine möglichst hohe Abfindungszahlung zu erlangen. Die meisten Gesellschaftsverträge enthalten zwar Regelungen zur Bemessung der Abfindung (sogenannte Abfindungsklauseln). Diese entsprechen jedoch häufig nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung stellt. Hier gilt es, die bestehenden Gestaltungsspielräume ebenso wie deren Grenzen zu erkennen und zu ihrem Vorteil nutzbar zu machen.
Ähnliche Fragen stellen sich bei der sogenannten Auseinandersetzung der Gesellschaft, der Auflösung zu dem Zweck, das Vermögen der Gesellschaft bzw. der Personenmehrheit an die Anteilseigner auszuschütten. Im Bedarfsfall übernehmen wir die Abwicklung / Liquidation von Gesellschaften, die ihre unternehmerische Aufgabe erfüllt haben oder (z.B. wegen Fehlschlagen der ursprünglich verfolgten geschäftlichen Idee) schlicht nicht mehr benötigt werden. Unsere Anwälte beraten Sie über den dabei entstehenden Zeit- und Kostenaufwand, Voraussetzungen und Alternativen.