Familienrecht | Kindesunterhalt & Volljährigenunterhalt

Kinder haben ab der Geburt einen Unterhaltsanspruch. Er richtet sich gegen beide Eltern. Der Anspruch auf Unterhalt der Kinder endet mit dem Abschluss der Ausbildung. Dieser Unterhaltsanspruch wird Kindesunterhalt und nach Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigenunterhalt genannt.

Leben die Eltern in einem Haushalt, erfüllen sie ihre Unterhaltsverpflichtung in Natur, also durch die Betreuung und Erziehung der Kinder.

Leben die Eltern nicht oder nicht mehr zusammen, so kann in der Regel nur ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die tatsächliche Betreuung der Kinder erbringen (Ausnahme: Wechselmodel). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch eine Geldleistung. Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Zahlungsverpflichtung wurde von der Rechtssprechung die Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Verpflichteten.

Existiert bei einem minderjährigen Kind ein Sonderbedarf (z. B. Zahnspange) oder ein Mehrbedarf (z. B. Privatschulkosten), so sind die zusätzlichen Kosten anteilig von den Eltern nach deren Leistungsfähigkeit zu zahlen, wenn der Sonder- oder Mehrbedarf notwendig oder zwischen den Eltern abgestimmt worden ist. Für den Sonder- und Mehrbedarf kann daher auch dem betreuenden Elternteil ein anteiliger Barunterhalt geschuldet sein.

Für volljährige Kinder, also beim Volljährigenunterhalt, besteht eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile, die sich anteilig nach deren Einkommensverhältnissen richtet. Das Kindergeld verbleibt bei dem Elternteil, der es bezieht. In der Regel bezieht es der Elternteil, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat. Bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wird es jedoch zur Hälfte in Abzug gebracht. In der Düsseldorfer Tabelle sind unter der Rubrik ?Zahlbeträge? diese Abzüge bereits eingearbeitet.
 Das volljährige, in der Ausbildung befindliche Kind, erhält das Kindergeld direkt ausgezahlt.