Familienrecht | Scheidung

Ein gut begründeter und umfassend vorbereiteter Ehescheidungsantrag erspart dem Mandanten später unnötige Verzögerungen und unerwünschte Überraschungen im Verfahren.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie im rechtlichen Sinne gescheitert ist. In Deutschland wird die Ehe vor dem Familiengericht geschieden. Vor dem Familienrichter besteht für die antragstellende Partei Anwaltszwang.

Scheidung - Scheidungsantrag

Eine Ehe ist im rechtlichen Sinne gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Der Familienrichter beurteilt die Frage des Scheiterns der Ehe in der überwiegenden Anzahl der Fälle alleine anhand der Trennungsdauer. Leben die Ehegatten wenigstens ein Jahr voneinander getrennt, ist von einem Scheitern der Ehe auszugehen. Nach Ablauf von einem Trennungsjahr kann deshalb regelmäßig ein Ehescheidungsantrag gestellt werden.

In Ausnahmefällen kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das setzt allerdings den sehr seltenen Fall voraus, dass es einem Ehepartner unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen verheiratet zu sein (sogenannte Härtefallscheidung). Die Familiengerichte legen an die Unzumutbarkeit grundsätzlich einen sehr strengen Maßstab an.

Aus Gründen des anwaltlichen Standesrechtes und um möglicherweise entstehenden Interessenkonflikten vorzubeugen, kann ein Rechtsanwalt stets nur einen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren vertreten. Die oftmals diskutierte Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt ist ausnahmslos nur in der Form möglich, dass der Scheidungsantrag von einem anwaltlich vertretenen Ehegatten gestellt wird und der andere Ehegatte dem Scheidungsverlangen zustimmt. Zu beachten ist in dieser Konstellation, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte keine eigenen Anträge stellen kann. Er kann nur die Zustimmung zum Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten persönlich erklären (Ausnahme vom Anwaltszwang). Diese Variante kommt häufig dann in Betracht, wenn tatsächlich nahezu nichts zu regeln ist (z.B. bei kurzer Ehedauer) und/oder wenn die Ehegatten alle streitigen Punkte bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einer einvernehmlichen Regelung zugeführt haben.